Satzung

 Satzung der Queer Football Fanclubs (QFF)

Präambel

QFF – die Queer Football Fanclubs –stehen ein für Toleranz, Integration, Vernetzung, Unterstützung und Sichtbarkeit:

  • Wir stehen ein für ein tolerantes und offenes Miteinander und wenden uns gegen jede Form der Diskriminierung, insbesondere aufgrund der sexuellen Orientierung und Identität,
  • Wir streben die Integration in die Fanszenen der einzelnen Vereine an und stehen für ein faires, vereinsübergreifendes Miteinander,
  • Wir fördern die Vernetzung sowie den Informations- und Meinungsaustausch auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere bei regelmäßigen Treffen der Fanclubs und -gruppen,
  • Wir unterstützen schwule, lesbische, bisexuelle und transidente Fußballfans bei der Gründung und Weiterentwicklung von Fanclubs, und

Wir schaffen Sichtbarkeit durch Planung, Koordinierung und Durchführung gemeinsamer Aktionen und sind Ansprechpartner der Fanclubs und -gruppen.

  • §1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Queer Football Fanclubs“ (kurz: „QFF“). Er hat seinen Sitz in Frankfurt/Main.

  • §2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr

(1) Zwecke des Vereins sind die Förderung

  • der Bildung,
  • des demokratischen Staatswesens und
  • der Völkerverständigung, der internationalen Gesinnung und der Toleranz.

(2) Diese Zwecke des Vereins werden insbesondere verwirklicht

  • durch Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit über lesbische, schwule, bisexuelle und transidente Menschen (nachfolgend „LGBT“) – insbesondere im Bereich des Profifußballs (und zwar auf Ebene der Fans, der Vereine und Funktionäre sowie auf Ebene der Spielerinnen und Spieler). Diese Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit in und gegenüber der Allgemeinheit soll mittels Infoständen, Aktionen (z.B. Teilnahme am Christopher-Street-Day), etc. erfolgen. Hierbei bemüht sich der Verein, Vorurteile gegenüber LBGT abzubauen und der Allgemeinheit die Erkenntnis zu vermitteln, dass bi-, homo- und heterosexuelles Empfinden und Verhalten gleichwertige Ausprägungen menschlicher Sexualität sind;
  • durch Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen nationalen (Fan)Gruppen, Organisationen, Netzwerken und Vereinigungen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung;
  • durch Zusammenarbeit und Vernetzung mit internationalen (Fan)Gruppen, Organisationen, Netzwerken und Vereinigungen mit gleicher Zielsetzung, um hierdurch auch grenzüberschreitend für die Rechte von LGBT (sowohl aktive Sportlerinnen und Sportler, als auch Fans) im Bereich des (Profi)Sports, insbesondere im Bereich des Fußballsports, einzutreten und zu werben;
  • durch Stellungnahmen zu gesellschaftlichen, sozialen und politischen Fragen, die LGBT im Bereich des Profifußballs, aber auch im Amateurbereich, betreffen; und
  • mittels Durchführung von, oder Mitarbeit und Mitwirkung an, Veranstaltungen (z.B. Podiumsdiskussionen zu Themen wie Rassismus, Intoleranz oder Homophobie im Fußball), Arbeitsgruppen/ Gremien, Fachkonferenzen, etc..

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • §3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede Fußball-Fan-Organisation (FFO) werden, die sich zu den Zielen und dem Zweck von QFF bekennt. Eine FFO ist ein auf Dauer angelegter fester Zusammenschluss von Fußballfans gleich welcher Rechts- und Organisationsform. Es ist nicht notwendig, dass eine FFO sich ausschließlich zu einem Fußballverein oder einer -mannschaft bekennt; möglich sind auch FFO, die sich fußballvereins- oder mannschaftsübergreifend engagieren. Die Vollversammlung kann beschließen, dass weitere Organisationen oder Personenvereinigungen, die sich zu den Zielen und dem Zweck von QFF bekennen, Mitglied werden können.

(2) Auf Beschluss der Vollversammlung kann eine natürliche Person, die sich um QFF oder um die von QFF verfolgten Ziele, besonders verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Mitglieder gemäß §3.1., sie sind jedoch von der Beitragspflicht befreit und auf der Vollversammlung nicht stimmberechtigt.

(3) Pro Fußballverein oder -mannschaft können mehrere FFO Mitglied bei QFF werden. Interessierte FFO dürfen an QFF Treffen teilnehmen und sich vorstellen.

(4) Über die Mitgliedschaft entscheidet der Sprecherrat vorläufig auf schriftlichen Antrag. Die endgültige Abstimmung über die Aufnahme erfolgt durch die nächste Vollversammlung. Bei dieser Abstimmung hat ein temporär aufgenommenes Mitglied kein Stimmrecht.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Erlöschen, Auflösung oder Tod eines Mitglieds. Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Sprecherrat und wird sofort wirksam. Ein Mitglied gilt als erloschen, wenn es juristisch erloschen ist oder dauerhaft keine Aktivitäten mehr entfaltet. Ob ein Mitglied dauerhaft keine Aktivitäten mehr entfaltet, ist von der Vollversammlung festzustellen, wobei dem betroffenen Mitglied zuvor (in der Vollversammlung oder schriftlich) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

(6) Es kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden. Das Nähere regelt eine von der Vollversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Finanzielle Schwäche eines Mitglieds darf kein Hinderungsgrund für eine Mitgliedschaft sein. Hat ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag über einen Zeitraum von 3 Jahren nicht entrichtet, ohne dafür wirtschaftliche Schwäche geltend zu machen, kann es von der Vollversammlung ausgeschlossen werden, wobei dem betroffenen Mitglied zuvor (in der Vollversammlung oder schriftlich) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

(7) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann auf Antrag des Sprecherrates oder eines Viertels der Vereinsmitglieder durch Beschluss der Vollversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder persönlichen Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss soll begründet werden und ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

(8) In besonders gelagerten Fällen kann der Sprecherrat einem Mitglied die Ausübung seiner Rechte und Pflichten sowie das Auftreten des Mitgliedes als Angehöriger des Vereins in der Öffentlichkeit vorläufig schriftlich untersagen, wenn und soweit dies notwendig ist, um Schaden von dem Verein abzuwenden. Die Untersagung ist befristet auf zwei Monate. Die Vollversammlung, die über den Ausschluss des Mitglieds abzustimmen hat, hat spätestens zwei Monate nach der Untersagung stattzufinden.

  • §4 Organe

Organe des Vereins sind die Vollversammlung und der Sprecherrat. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse der Organe mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Enthaltungen unberücksichtigt bleiben.

  • §5 Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl und gegebenenfalls Abberufung der Mitglieder des Sprecherrates und der Kassenprüfer,
  • Entgegennahme der Jahresberichte von Sprecherrat und Kassenprüfern sowie Beschlussfassung über die Entlastung des Sprecherrates,
  • Beschlussfassung über Anträge, insbesondere auf Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, die Beitragsordnung und die grundlegende Vereinsarbeit im Rahmen des Vereinszweckes,
  • endgültige Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung eines Aufnahmeantrags und
  • Beschlussfassung über Anträge auf den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein.

(2) Jedes Mitglied kann durch mehrere redeberechtigte Personen an der Vollversammlung teilnehmen, wird aber jeweils nur durch einen antrags- und stimmberechtigten Delegierten vertreten. Sofern unklar ist, welche Person das Mitglied vertritt oder es Streit innerhalb des Mitglieds über die Vertretungsbefugnis gibt kann die Versammlung das Mitglied auffordern, eine Klärung herbeizuführen. Im Zweifel ruht das Antrags- und Stimmrecht bis zur endgültigen Klärung der Vertretungsbefugnis.

(3) Mindestens einmal pro Kalenderjahr findet eine ordentliche Vollversammlung statt, bei der über alle relevanten Themen diskutiert und entschieden wird.

(4) Die Vollversammlung wird vom Sprecherrat unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen eingeladen. Mit der Einladung sind die vorläufige Tagesordnung und bereits vorliegende Anträge zu übersenden. Bis spätestens zwei Wochen vor der Vollversammlung können die Mitglieder zusätzliche Anträge einreichen und weitere Tagesordnungspunkte anmelden (Antragsfrist). Bis spätestens eine Woche vor der Vollversammlung übersendet der Sprecherrat die, um die weiteren Punkte ergänzte Tagesordnung sowie die zusätzlichen Anträge an die Mitglieder. Über Anträge und Punkte die nicht innerhalb der Antragsfrist eingereicht wurden, kann nur bei besonderer Dringlichkeit verhandelt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Änderungsanträge sowie Anträge zu bestehenden Tagesordnungspunkten können auch außerhalb der Antragsfrist und auch während der Versammlung eingebracht werden. Im Zweifel entscheidet die Vollversammlung.

(5) Satzungsändernde Anträge sind mit der ersten Einladung (vier Wochen) zu versenden und in die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(6) Die Vollversammlung wird von einem Mitglied des Sprecherrates geleitet und bestimmt ein Mitglied zum Schriftführer. Über den Ablauf und die gefassten Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(7) Der Sprecherrat bereitet in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Gastgebern die Treffen inhaltlich vor. Er moderiert sie vor Ort oder organisiert die Moderation. Er sammelt die Themen und stellt den Mitgliedern vorbereitende Arbeitspapiere in geeigneter Form (z.B. in einem Internetforum) zur Diskussion und Vorbereitung zur Verfügung.

(8) Spätestens zum Schluss einer Vollversammlung sollen Orte und Zeitpunkte der nächsten Vollversammlungen bestimmt werden.

(9) Der Sprecherrat hat, gegebenenfalls unverzüglich, eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt.

(10) Beschlüsse einer Vollversammlung können auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder oder des Sprecherrates auch außerhalb der (außer)ordentlich stattfindenden Vollversammlungen im Umlaufverfahren gefasst werden. Der Sprecherrat hat den Beschlussvorschlag an die Mitglieder zu versenden und diese zur Abstimmung im Umlaufverfahren aufzufordern. Dem Beschlussvorschlag ist im Umlaufverfahren zugestimmt, wenn ihm binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch den Sprecherrat mehr als die Hälfte der Mitglieder von QFF zustimmen.

  • §6 Sprecherrat

(1) Der Sprecherrat (= Vorstand i.S.d. § 26 BGB) besteht aus

  • dem Sprecher, der den Verein nach außen vertritt,
  • dem Kassierer, der für die Verwaltung der Finanzen zuständig ist, sowie

bis zu sieben weiteren Mitgliedern.

Ziel ist, dass möglichst viele Staaten, aus denen QFF Mitglieder stammen, im Sprecherrat vertreten sind.

(2) Der Sprecherrat wird von der Vollversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Unberücksichtigt bleibt hierbei, zu welchem Zeitpunkt ein neues Mitglied durch das Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder des Sprecherrates (nach)gewählt wurde. Eine Amtsdauer verlängert sich nur bis zu dem Treffen, bei dem auch turnusmäßige Neuwahlen des Sprecherrates anstehen.

(3) Der Kassierer einerseits und die weiteren Mitglieder des Sprecherrates andererseits werden von der Vollversammlung jeweils in getrennten Wahlgängen gewählt. Den Wahlmodus und die näheren Einzelheiten der Wahl bestimmt eine von der Vollversammlung zu erlassende Wahlordnung. Der Sprecherrat bestimmt aus den Reihen der weiteren Mitglieder den Sprecher.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Sprecherrates vertreten.

(5) Ein Mitglied des Sprecherrates kann durch Tod, schriftlichen Rücktritt oder Abberufung lt. §6 (6) vorzeitig aus dem Sprecherrat ausscheiden.

(6) Die Vollversammlung kann einzelne Mitglieder des Sprecherrates vorzeitig auf Antrag des Sprecherrates oder mindestens eines Zehntels der Mitglieder durch geheime Wahl eines neuen Mitglieds abberufen. Für den Antrag gilt § 5 Absatz 5 entsprechend. Der Antrag bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und muss den Namen des abzuwählenden und den Namen des neu zu wählenden Mitglieds nennen.

(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Sprecherrates kann dieser einen Nachfolger kooptieren. Die Kooption ist von der nächsten Vollversammlung durch Nachwahl zu bestätigen oder durch Wahl eines anderen Mitglieds zu verwerfen. Die Wahl der kooptierten oder nachgewählten Mitglieder endet mit der Amtszeit der übrigen Mitglieder des Sprecherrates.

  • §7 Kassenprüfung

(1) Die Vollversammlung wählt – geheim oder, falls niemand widerspricht, offen – für die Dauer von 2 Jahren drei Kassenprüfer aus möglichst drei unterschiedlichen Mitglieds-Organisationen. Sie dürfen weder dem Sprecherrat, noch der Mitglieds-Organisation des Kassierers angehören.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kassenführung des Vereins zu prüfen und die Geschäftsvorgänge innerhalb des Vereins zu überwachen. Ihnen sind dafür sämtliche Aufzeichnungen, Unterlagen, Rechnungen, Bankauszüge und ähnliche Belege des Vereins zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Kassenprüfung soll binnen drei Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattfinden. Die Kassenprüfer können außerordentliche Kassenprüfungen auch während des laufenden Geschäftsjahres durchführen.

(7) Die Kassenprüfer erstatten der Vollversammlung Bericht über ihre Prüfung und beantragen auf der Vollversammlung gegebenenfalls die Entlastung des Sprecherrates.

  • §8 Schlussvorschriften

(1) Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegeben Stimmen der Vollversammlung. Für die Anträge gilt § 5 Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an Fußballfans gegen Homophobie e.V. und Football Supporters Europe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung von LGBTIQ+ Belangen im Fußball einzusetzen haben.

(3) Die Übermittlung auf elektronischem Wege (insbesondere per Email) gilt als schriftliche Übermittlung. Die Kommunikation soll regelmäßig ausschließlich auf elektronischem Wege stattfinden, sofern nicht zwingende Gründe hiergegen sprechen.

Bovenden, den 17. Januar 2009

Überarbeitung am 04. September 2010 in Hamburg – St. Pauli
Ergänzt am 8. Januar 2011 in Bielefeld
Überarbeitung am 07. September 2013 in Karlsruhe

Neufassung am 16.01.2016 in Gelsenkirchen

Überarbeitung am 07.09.2019 in München

QFF_Beitragsordnung

QFF_Wahlordnung